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Gemäss Ziffer 3.31 und 9.26 der Prüfungsordnung vom 23.04.2013 mit Änderungen vom 01.01.2015 wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wer

  1. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer 3- oder 4-jährigen beruflichen Grundbildung oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt und mindestens 1 Jahr Berufspraxis nachweisen kann;
    oder
    einen allgemeinbildenden Abschluss auf Sekundarstufe ll besitzt und mindestens 3 Jahre Berufspraxis nachweisen kann;
    oder
    einen Abschluss auf der Tertiärstufe besitzt und mindestens 3 Jahre Berufspraxis nachweisen kann.
  2. zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Bst. a) zum Zeitpunkt des Anmeldeschlusses eine mindestens vierjährige arbeitsagogische Berufspraxis gemäss Berufsprofil / Wegleitung und mit einem Beschäftigungsgrad von durchschnittlich mindestens 60% nachweist (vgl. Ziffer 4.2 der Wegleitung).
  3. über die erforderlichen 5 Modulzertifikate bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen verfügt.
  4. über eine genehmigte Disposition der Diplomarbeit verfügt.

Vorbehalten bleiben die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr sowie die rechtzeitige und vollständige Abgabe der Diplomarbeit.